Die Diözese Graz-Seckau, 1218 gegründet, umfasst 388 Pfarren. Diözesanbischof ist seit 2015 Wilhelm Krautwaschl. Mehr zur Diözese
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Wenn seit Ihrem Kirchenaustritt vor der staatlichen Behörde noch keine drei Monate vergangen sind, können Sie Ihren Austritt hier online widerrufen.
Bei Widerruf wird Ihr Austritt nicht im Taufbuch vermerkt.
Ich kenne die kirchlichen Rechtsfolgen eines Kirchenaustrittes (siehe rechts). Nach nochmaliger reiflicher Überlegung widerrufe ich die Austrittserklärung, die ich vor der staatlichen Behörde abgegeben habe.
Ich will Mitglied der katholischen Kirche bleiben mit allen Rechten und Pflichten, die damit verbunden sind.
Diese Erklärung gebe ich freiwillig ab.
Wer vor der politischen Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) seinen Austritt aus der Kirche erklärt, setzt damit ein Zeichen, das von der Kirche sehr ernst genommen werden muss. Wird eine solche Erklärung nicht innerhalb der Frist, die im Brief des Diözesanbischofs genannt ist, widerrufen, wird sie als bewusste Trennung von der katholischen Kirche gewertet und als solche auch im Taufbuch vermerkt.
Eine volle Kirchenmitgliedschaft ist Voraussetzung für:
Empfang der Sakramente (z. B. Kommunionempfang)
Übernahme des Patenamtes
Aktives und passives Wahlrecht bei Pfarrgemeinderatswahlen und Funktionen in anderen kirchlichen Einrichtungen
Übernahme von Diensten in Liturgie oder Verkündigung der Kirche
Recht auf ein kirchliches Begräbnis
Die Taufe wird durch den Kirchenaustritt nicht ungültig gemacht. Wer aus der Kirche austritt, dessen Entscheidung wird respektiert, er bleibt aber weiterhin eingeladen, sein Christ-Sein ernst zu nehmen und die volle Gemeinschaft mit der Kirche zu suchen.