Die Diözese Graz-Seckau, 1218 gegründet, umfasst 388 Pfarren. Diözesanbischof ist seit 2015 Wilhelm Krautwaschl. Mehr zur Diözese
Die Diözese Graz-Seckau, 1218 gegründet, umfasst 388 Pfarren. Diözesanbischof ist seit 2015 Wilhelm Krautwaschl. Mehr zur Diözese
Es gibt viele Möglichkeiten, sich in der Kirche zu engagieren! Mehr Infos
Schulen, Kindergärten, Bildungshäuser und vieles mehr: Kirche ist ein wesentlicher Bildungsanbieter. mehr Infos
Folgende Informationen wurden von MMag. Franz Hasenhütl vom Institut für Kanonisches Recht der Karl-Franzens-Universität Graz aus aktuellem Anlass zur Verfügung gestellt:
"Die katholische Kirche umfasst weltweit mehr als 2000 Diözesen, für die Bischöfe zu bestellen sind. Für diese Bestellung des Leiters einer Teilkirche (Diözese) sieht das kirchliche Rechtsbuch Codex Iuris Canonici von 1983 ein geordnetes Verfahren vor. Dabei sind auch etwaige Regelungen in Konkordaten zu beachten.
Die Vakanz des bischöflichen Stuhls (Sedisvakanz) kann durch Tod, Versetzung oder Absetzung des Amtsinhabers eintreten. Der Regelfall ist jedoch der altersbedingte Rücktritt. Ein Bischof, der das 75. Lebensjahr vollendet hat, ist gebeten, dem Papst seinen Rücktritt anzubieten. Wird dieser Amtsverzicht angenommen, so tritt die Sedisvakanz ein.
Bei Eintritt der Sedisvakanz geht die Leitung der Diözese bis zur Bestellung eines Diözesanadministrators auf den (dienstältesten) Weihbischof über, sofern es keinen Bischofskoadjutor gibt, der nach dem jetzigen Recht automatisches Nachfolgerecht besitzt. Gibt es keinen Weihbischof, leitet das Konsultorenkollegium die Diözese bis zur Bestellung des Diözesanadministrators. Innerhalb von acht Tagen hat das Konsultorenkollegium – in Österreich handelt es sich dabei um das Domkapitel mit Ausnahme von Feldkirch und Innsbruck, wo es kein Domkapitel gibt – einen Diözesanadministrator zu wählen. Dieser leitet die Diözese zwischenzeitlich.
Im Recht ist auch vorgesehen, dass der nunmehr emeritierte Diözesanbischof zum Apostolischen Administrator bestellt wird, der die Diözese bis zur Neubesetzung im Auftrag des Papstes leitet.
Aufgrund der hohen Verantwortung eines Bischofs für die Teil- und Weltkirche fordert das kirchliche Rechtsbuch strenge Eignungsvoraussetzungen:
- Glaubensstärke und Lebensführung: fester Glaube, christliche Lebensführung, Frömmigkeit, Seeleneifer, Weisheit, Klugheit, menschliche Tugenden und jene Qualitäten, die ihn für die Wahrnehmung des Amtes geeignet machen
- guter Ruf
- Mindestalter von 35 Jahren
- mindestens 5 Jahre im priesterlichen Dienst
- entsprechende theologische Ausbildung
In Österreich werden die Diözesanbischöfe vom Papst frei ernannt. Nur in Salzburg besitzt das Domkapitel das historisch gewachsene Recht, aus einem römischen Dreiervorschlag in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen.
(vgl. Österr. Konkordat Art. 4 § 1).
Kandidaten für das Bischofsamt werden auf zweifachem Wege ermittelt:
- durch das absolute Listenverfahren: Unabhängig von einer konkreten Bestellung erstellt die Bischofskonferenz nach entsprechender Beratung mindestens alle drei Jahre eine Liste mit Kandidaten, die sie für ein Bischofsamt als geeignet erachtet. Diese Liste wird nach Rom gesandt.
Darüber hinaus kann jeder Bischof dem Hl. Stuhl Namen von geeigneten Priestern mitteilen.
- durch das relative Listenverfahren: Im Falle der Besetzung eines vakanten Bischofsstuhls werden mögliche Kandidaten durch das so genannte relative Listenverfahren ermittelt. Dabei kommt dem päpstlichen Legaten (Nuntius) eine Schlüsselrolle zu. Seine Aufgabe ist es, die Bischöfe der betroffenen Kirchenprovinz sowie den Vorsitzenden der Bischofskonferenz um ihre Vorschläge für die Nachbesetzung zu ersuchen. Außerdem soll er auch Mitglieder des Konsultorenkollegiums, des Domkapitels und gegebenenfalls andere Kleriker oder Laien befragen. Daraufhin erstellt er einen Dreiervorschlag und legt diesen gemeinsam mit seinem eigenen Votum dem Hl. Stuhl vor.
Der Hl. Stuhl orientiert sich in der Regel an diesen Vorschlägen. Eine rechtliche Bindung daran ist jedoch nicht gegeben.
Aufgrund des Österr. Konkordat Art. 4 § 2 ist der Hl. Stuhl dazu verpflichtet, vor Ernennung eines Diözesanbischofs bzw. Bischofs-Koadjutors (nicht jedoch vor Ernennung eines Weihbischofs) den Namen der in Aussicht genommenen Person der österreichischen Bundesregierung mitzuteilen (vgl. Österr. Konkordat Art. 4 § 2). Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, gegen die Ernennung „Gründe allgemein politischer Natur“ geltend zu machen. Sollte ein Einwand erhoben werden, ist zu versuchen, Einvernehmen zwischen Hl. Stuhl und der Bundesregierung herzustellen. Sollte dies nicht gelingen, ist der Papst in seiner Entscheidung frei.
Der zum Bischof Ernannte muss innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des Ernennungsschreibens sein Amt antreten. Zuvor empfängt er die Bischofsweihe. Ist der Ernannte bereits Bischof, so hat er innerhalb von zwei Monaten sein neues Amt anzutreten.
Er übernimmt das Amt, indem er dem Konsultorenkollegium das apostolische Ernennungsschreiben vorzeigt."