Es gibt viele Möglichkeiten, sich in der Kirche zu engagieren! Mehr Infos
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Durch den Erwerb des Grabrechtes erhält der Grabberechtigte ein Nutzungsrecht nach Maßgabe der Friedhofsordnung.
Grabberechtigte verpflichten sich:
Das Grabrecht ist unteilbar und kann jeweils nur von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeübt werden.
Für die Aufstellung, Umgestaltung und jede Veränderung einer Grabausstattung ist die vorhergehende schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich, wobei die bloße Ergänzung der Grabinschrift mit Namen und Geburts- und Sterbedaten von Bestatteten oder im Gedenken an andernorts bestattete Personen nicht als Veränderung gilt.
Für Fragen und Informationen zu Gestaltungsmöglichkeiten und Grabmaßen können Sie die jeweilige Friedhofsordnung einsehen oder sich an die zuständige Pfarre wenden.
Das Grabrecht ist das zeitlich befristete, einem Bestandrecht gleichkommende Recht auf widmungsgemäße Nutzung des Grabes und Mitbenutzung der allgemeinen Teile des Friedhofes
Der Grabberechtigte wird 3 Monate im Voraus vom Ablauf des Grabrechtes in Kenntnis gesetzt und eingeladen, dieses wiederum für eine vorgegebene Vertragsdauer zu erwerben.
Der Grabberechtigte kann seinen schriftlichen Verzicht auf das Grabrecht erklären, der mit dem Einlangen bei der Friedhofsverwaltung wirksam wird.
Der Verzicht wird erst mit der Entrichtung des gesamten Friedhofsentgelts für den Vertragszeitraum einschließlich der Kosten für die Abräumung des Grabes rechtsgültig.
Das Grabrecht ist unter Lebenden frei übertragbar, wobei die Übertragung aus Gründen der Evidenzhaltung der Mitwirkung der Friedhofsverwaltung bedarf.
Die Zahlung der Entgelte durch eine andere Person führt nicht zu einer Änderung der nutzungsberechtigten Person.
Nach dem Tod des Grabberechtigten haben nachfolgende Personen in dieser Reihenfolge ein Recht auf das Grabrecht:
1. Person, die in letztwilliger Verfügung genannt wurde (= im Testament oder bei der Friedhofsverwaltung als gewünschter Rechtsnachfolger im Grabrecht bekannt gegebene Person). Hierbei gilt immer die letzte Regelung, d. h. die Regelung mit dem jüngsten Datum, sofern diese Fragen des Grabrechtes anspricht.
2. Gesetzliche Erbfolge: Gibt es keine letztwillige Verfügung über das Grabrecht gilt die gesetzliche Erbfolge. Werden durch diese mehrere Erben berufen, liegt es an diesen, aus ihrem Kreis einstimmig einen 25 Grabberechtigten zu benennen. Tun sie das nicht, geht das Grabrecht auf den an Jahren ältesten Nachkommen des verstorbenen Grabberechtigten über.
3. Personen in folgender Reihenfolge, wenn der Grabberechtigte keine letztwillige Verfügung getroffen hat oder der durch letztwillige Verfügung oder die gesetzliche Erbfolge Bestimmte den Eintritt in das Grabrecht ablehnt:
a) Volljährige Kinder nach Alter;
b) Volljährige Enkelkinder nach Alter;
c) Eheleuten und eingetragene Partner in aufrechter Ehe oder Partnerschaft;
d) Eltern nach Alter;
e) Volljährige Geschwister nach Alter sowie deren Nachkommen in gerader Linie nach Alter – dies ohne Rücksicht auf den Familienstamm, welchem diese angehören.
Der Winterdienst wird von der Friedhofsverwaltung ausschließlich auf den Hauptwegen durchgeführt, nicht aber zwischen den einzelnen Grabreihen, ausgenommen der Zugang zur jeweiligen Grabstätte vor einem Begräbnis.
Diese bezeichnet den Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht aufgelöst oder gestört werden darf, damit sich ein Sarg oder eine Urne vollständig in der Erde zersetzen kann.
Die Dauer des Zersetzungsprozesses hängt hauptsächlich von der Beschaffenheit des Bodens und der Grababdeckung ab, weshalb die Ruhezeiten auf den verschiedenen Friedhöfen variieren.
Bei vollständig mit Steinplatten, Folien oder Kiessteinen abgedeckten Grabflächen verdoppelt sich die Ruhezeit.
Grabberechtigte sind verpflichtet, den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen Partner des in der Grabstätte beigesetzten Verstorbenen, sofern dieser mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft lebte, in der Grabstätte beerdigen zu lassen, sofern die Aufnahmefähigkeit der Grabstätte reicht.
Der Wunsch des überlebenden Ehegatten auf Beisetzung in der gemeinsamen Grabstätte muss in einer ausdrücklichen Willenserklärung oder, wenn eine solche nicht vorliegt, durch den oder die nächsten Verwandten des verstorbenen Ehegatten (§ 17 Abs. 1 Stmk. Leichenbestattungsgesetz idF LGBl 54/2019) erklärt werden.
Zusätzlich zu den traditionellen Bestattungsarten wie Erdgrab, Erdurnengrab, Urnennische oder Urnenstele bieten einige Friedhöfe in der Diözese Graz-Seckau bereits alternative Bestattungsarten an.
Diese Bestattungsarten zeichnen sich dadurch aus, dass keine individuelle Grabpflege erforderlich ist.
Stattdessen finden Namen, Kerzen und Blumen meist an einem Gemeinschaftsdenkmal ihren Platz, wo Angehörige in Ruhe und Würde ihrer Verstorbenen gedenken können.
Für genauere Auskünfte zu einem bestimmten Friedhof möchten wir Sie bitten, die jeweilige Friedhofsordnung einzusehen oder sich an die zuständige Pfarrkanzlei bzw. Friedhofsverwaltung zu wenden.
Die Mitarbeiter:innen stehen Ihnen gerne zur Verfügung und helfen Ihnen bei Ihrem Anliegen weiter.
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