Die Diözese Graz-Seckau, 1218 gegründet, umfasst 388 Pfarren. Diözesanbischof ist seit 2015 Wilhelm Krautwaschl. Mehr zur Diözese
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Kirche hat sich auf Basis von Kirchenbeiträgen zu finanzieren – so meint es der Gesetzgeber. Das gilt für alle in Österreich anerkannten Kirchen. Gemessen an allen Einnahmen in unserer Diözese macht der Kirchenbeitrag rund drei Viertel des Gesamtbudgets aus. Die Beitragspflicht für jede getaufte Katholikin und jeden getauften Katholiken beginnt mit dem 21. Lebensjahr.
Im Jahr 1945 entschied sich die Nachkriegsregierung dazu, das wenige Jahre davor erlassene Kirchenbeitragsgesetz beizubehalten. Anfang der Sechzigerjahre wurde vom Gesetzgeber festgelegt, dass die in Österreich anerkannten Kirchen aus einem Wiedergutmachungsfonds gestützt werden sollen. Grund dafür ist, dass das nationalsozialistische Regime im Jahr 1939 den gesamten Religionsfonds beschlagnahmt hatte, um die Kirchen zu ihrer Auflösung zu zwingen.
Die aus den Gesetzen des Staates resultierende Kirchenbeitragsordnung (KBO) gilt für alle österreichischen Diözesen. Sie gewährleistet, dass alle Katholikinnen und Katholiken nach den gleichen Maßstäben zur Beitragszahlung herangezogen werden müssen. Transparenz ist dabei selbstverständlich: Jede Diözese legt jährlich öffentlich Rechenschaft über ihre Einnahmen und Ausgaben ab.
Rechenschaftsbericht der Diözese Graz-Seckau
1785 Kaiser Josef II. enteignet zahlreiche Klöster und gründet damit den so genannten Religionsfonds, durch den kirchliche Einrichtungen finanziert werden.
1939 Das nationalsozialistische Regime beschlagnahmt den Religionsfonds und erlässt das Kirchenbeitragsgesetz. Die – nicht erfüllte! – Hoffnung dahinter: Die katholischen Gläubigen würden wegen der Zahlungspflicht scharenweise ihre Kirche verlassen.
1945 Nach dem Krieg ist ein Zurück zu den alten Zuständen nicht mehr möglich und auf Grund gesellschaftlicher Entwicklungen auch nicht sinnvoll. Der österreichische Staat belässt daher das Kirchenbeitragsgesetz und übernimmt es in die Rechtsordnung. Die Kirchenbeitragspflicht ist somit gesetzlich geregelt.
1960 Im Konkordat wird eine jährliche staatliche Ersatzzahlung als Wiedergutmachung an die Kirchen beschlossen, da der Religionsfonds nicht mehr hergestellt werden kann. Ebenso wird die Einhebung der Kirchenbeiträge, über die die Kirche frei verfügen kann, erneut festgeschrieben.
Historisch gewachsen, gesetzlich verankert, wird der Kirchenbeitrag in der Kirchenbeitragsordnung geregelt und bei allen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, angewandt.
Sie haben Fragen zu Ihrem Kirchenbeitrag? Die Mitarbeitenden der Kirchenbeitragsorganisation helfen Ihnen gerne!
Telefon: 0316 8031 (Mo-Fr 08.00-16.00 Uhr)
E-Mail: kirchenbeitrag@graz-seckau.at
Post:
Kirchenbeitragsorganisation
Bischofplatz 2
8010 Graz
oder mittels Kontaktformular.
Die Adressen und Öffnungszeiten der Kirchenbeitragsstellen finden Sie hier.