Die Diözese Graz-Seckau, 1218 gegründet, umfasst 388 Pfarren. Diözesanbischof ist seit 2015 Wilhelm Krautwaschl. Mehr zur Diözese
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Das vorliegende Buch verdient allein schon deshalb Beachtung, weil es keine vergleichbare kirchenrechtliche Studie zum Kardinalskollegium in deutscher Sprache gibt. Die Kardinäle stehen an der Spitze der Ämter in der Römischen Kurie und unterstützen den Papst bei der Leitung der Kirche in vielen anderen Funktionen. In das Blickfeld der Öffentlichkeit treten sie besonders bei der Wahl des Papstes, die ihnen seit dem Mittelalter zukommt und die auch heute ihre wichtigste Aufgabe ist. Seit der Neuordnung unter Papst Paul VI. haben allerdings nur mehr die Kardinäle aktives Wahlrecht, die das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sodass Kardinalskollegium und Papstwahlkollegium nicht mehr ganz deckungsgleich sind.
Die anspruchsvolle kanonistische Arbeit beleuchtet die Stellung, die das geltende kirchliche Recht den Kardinälen zuweist. Dem Autor geht es dabei nicht um eine umfassende systematische Darstellung, sondern um ausgewählte Aspekte, anhand derer er aufzeigt, wie Rolle und Aufgabe dieser alten und ehrwürdigen Einrichtung im Licht der Lehre des Bischofskollegiums, wie sie das II. Vatikanischen Konzil vorgelegt hat, und der einschlägigen Gesetzgebung nach dem Konzil zu verstehen sind.
Eigens thematisiert wird u. a. das Verhältnis zur Bischofssynode, die Papst Paul VI. neben den Kardinälen als neues päpstliches Beratungsorgan eingeführt hat. Wie erneut deutlich wird, findet die von manchen Autoren vertretene Meinung, das Amt der Kardinäle hätte nach dem II. Vatikanischen Konzil keine Existenzberechtigung mehr, in den Konzilstexten keine Deckung. Außer Frage steht jedoch, dass die geänderten ekklesiologischen Grundlagen verlangten, den Ort der Kardinäle im kirchlichen Verfassungsgefüge neu zu umschreiben und Anpassungen bei den Kompetenzen vorzunehmen. Das Kardinalskollegium stellt sich jetzt als ein besonderer Kreis von Bischöfen dar und ist eine Einrichtung der bischöflichen Kollegialität, die dem Papst als Beratungs- und Hilfsorgan zugeordnet ist. Die Kreierung von Kardinälen steht ausschließlich dem Papst zu. Er verleiht die Würde in der Regel an Leiter von Ämtern in der päpstlichen Kurie und an Inhaber führender Bischofsämter weltweit. Die eigene, nicht an andere übertragbare Verantwortung des Papstes wird auch im erneuerten Recht nicht in Frage gezogen. Denn er ist nicht so Mitglied im Bischofskollegium wie andere Bischöfe, sondern nach der Konzilslehre wesentlich dessen Haupt.
Zielgruppe: alle, die theologisch fundierte Informationen über das Kardinalskollegium und seine Stellung in der Kirche wünschen.
Johann Hirnsperger