Die Diözese Graz-Seckau, 1218 gegründet, umfasst 388 Pfarren. Diözesanbischof ist seit 2015 Wilhelm Krautwaschl. Mehr zur Diözese
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Das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit entsteht nach geltendem katholischen Kirchenrecht bei der Heirat zwischen Katholiken und Ungetauften (vgl. c. 1086 §§ 1-3 CIC). Das Hindernis ist dispensierbar, wenn ein gerechter Grund vorliegt und der Katholik sich bereit erklärt, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und das aufrichtige Versprechen ablegt, nach Kräften alles zu tun, damit die Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden. Der ungetaufte Partner ist davon in Kenntnis zu setzen und beiden sind die Zwecke und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen, die von keinem der beiden ausgeschlossen werden dürfen (vgl. cc. 1124-1125 CIC).
Die Autorin zeichnet die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Hindernisses nach, das in seinen Wurzeln bis in die frühe Zeit der Kirche zurückreicht und seit dem Mittelalter einen festen Platz im Leben und Recht der katholischen Kirche hat. Weichenstellende Bedeutung kommt dem II. Vatikanischen Konzil zu, das die kirchliche Ehelehre weiterentwickelte, das Verhältnis zu den anderen Religionen neu bestimmte und die Religions- und Gewissensfreiheit anerkannte. Das Buch stellt die einschlägigen nachkonziliaren amtlichen Dokumente vor und geht sehr ausführlich auf die Bestimmungen zum Ehehindernis der Religionsverschiedenheit im erneuerten kirchlichen Rechtsbuch von 1983 ein. Anders als früher müssen die Brautleute nicht mehr die katholische Taufe und Erziehung der Kinder zusichern (vgl. c. 1061 § 1 Nr. 2 CIC/1917). Auch in der revidierten Form zielt das Hindernis auf den Schutz des Glaubens des katholischen Partners und hat in dieser Hinsicht ohne Zweifel weiterhin seine Berechtigung.
Die Erfahrung zeigt aber auch, dass Mischehen immer wieder gut gelingen und der katholische Teil die Möglichkeit nützt, den nicht getauften Ehepartner für den Glauben zu gewinnen. Die Autorin weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der ehebegleitenden Seelsorge hin, zu der das erneuerte kirchliche Gesetzbuch die Seelsorger ausdrücklich verpflichtet (vgl. cc. 1063-1064 CIC). Entsprechende pastorale Angebote und Modelle sind angesichts der steigenden Zahl von Mischehen dringend notwendig, sind aber in den Diözesen und Pfarrgemeinden abgesehen von Ausnahmen noch nicht ausreichend vorhanden.
Wer sich über das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit informieren will, ist mit dem vorliegenden Buch sehr gut bedient.
Zielgruppe: alle, die mit Mischehen zu tun haben, besonders die Seelsorgerinnen und Seelsorger
Johann Hirnsperger