Die Diözese Graz-Seckau, 1218 gegründet, umfasst 388 Pfarren. Diözesanbischof ist seit 2015 Wilhelm Krautwaschl. Mehr zur Diözese
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Nach dem Inkrafttreten des Codex Iuris Canonici von 1983 waren die Domkapitel verpflichtet, die eigenen Statuten auf der Grundlage des erneuerten kirchlichen Rechts zu überarbeiten. Legte das kirchliche Rechtsbuch von 1917 Verfassung, Ämter und Aufgaben der Domkapitel in vielem fest, so geht das erneuerte Recht davon aus, dass die Kapitel die eigene Organisationsstruktur und den Aufgabenkreis selbst bestimmen und in den Statuten umschreiben. Zu beachten sind dabei die Vorgaben aufgrund der Stiftung, weitere einschlägige rechtliche Vorschriften und die Weisungen des Bischofs. Die Statuten bedürfen zur Rechtsgültigkeit seiner Approbation und können ohne bischöfliche Zustimmung nicht abgeändert werden.
Die vorliegende Arbeit, die Hasenhütl als Dissertation am Institut für Kanonisches Recht der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Graz verfasste, rekapituliert zunächst die rechtshistorische Entwicklung der Domkapitel. Sie stellt die einschlägigen Normen des CIC von 1917 dar, analysiert die auf dem II. Vatikanischen Konzil verabschiedeten Texte und beschreibt die postkonziliare Rechtsentwicklung. Ein eigenes Kapitel widmet der Autor den Canones zu den Kanonikern im CIC von 1983.
Im Hauptteil des Buches zeichnet Hasenhütl ausgehend von den erneuerten Statuten (Stand August 2011) die rechtliche Gestalt der Domkapitel in Österreich nach. Er wählt dabei eine Darstellungsmethode, die unmittelbare Vergleiche ermöglicht und so das spezifische rechtliche Profil der einzelnen Kapitel deutlich sichtbar werden lässt. Die vormaligen Statuten mussten textlich an vielen Stellen ganz neu gefasst werden. Inhaltlich entwickelten die Domkapitel das historisch gewachsene Recht organisch weiter, substanzielle Brüche wurden nach Möglichkeit vermieden. Die Kapitel werden in Österreich wie in der Vergangenheit so auch in Zukunft kollegial verfasste Gemeinschaften von Priestern sein, denen bedeutende liturgische Aufgaben an den Kathedralkirchen zukommen und die den Bischöfen bei der Leitung der Diözesen beratend und unterstützend zur Seite stehen. Die Analyse der Statuten ergibt aber auch, dass noch nicht alle Fragen befriedend gelöst werden konnten. Angesprochen wird z. B. der Stellenwert, den das gemeinsame Chorgebet der Domkapitulare haben sollte, dessen Umfang jedoch deutlich reduziert wurde. Die Gründe dafür werden in den Statuten nicht angesprochen, dürften aber vor allem mit dem Priestermangel zusammenhängen. Noch nicht endgültig geklärt ist das rechtliche Verhältnis zu den anderen bischöflichen Beratungsgremien und die eindeutige Abgrenzung der Kompetenzen oder auch die Frage, ob die Kapitel ihren Aufgabenkreis im Hinblick auf die Verwirklichung des Sendungsauftrags der Kirche heute nicht gezielt erweitern sollten. Das universale Recht der Kirche bietet dafür Möglichkeiten, die nach Meinung des Autors bisher noch nicht ganz ausgeschöpft worden sind. In diesem Zusammenhang weist er auf das Brixner Kathedralkapitel hin, das die Feier der Liturgie und die Seelsorge an der Domkirche zu einem neuen Aufgabenfeld für das Kapitel gemacht hat.
Wer die vorliegende kanonistische Studie liest, kann sehen, dass die Domkapitel in Österreich die Herausforderung annehmen, sich selbst eine Lebens- und Rechtsordnung zu geben, die ermöglicht, den spezifischen Sendungsauftrag der Kapitel unter den gegenwärtigen Verhältnissen zu erfüllen.
Zielgruppe: alle, die sich über die Domkapitel in Österreich informieren wollen.
Johann Hirnsperger