Die Diözese Graz-Seckau, 1218 gegründet, umfasst 388 Pfarren. Diözesanbischof ist seit 2015 Wilhelm Krautwaschl. Mehr zur Diözese
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Die Ehegatten haben die Pflicht und das Recht, die eheliche Lebensgemeinschaft zu wahren, wenn nicht ein gerechter Grund (berufsbedingte Abwesenheit, soziale Verpflichtungen gegenüber Dritten usw.) sie entschuldigt (can. 1151 CIC).
Wenn einer der Gatten dem anderen oder den Kindern schwere Gefahr für Seele oder Leib bereitet oder in anderer Weise das gemeinsame Leben zu hart macht, so kann es, auf die Entscheidung des Bischofs hin und, wenn Gefahr im Verzug ist, auch eigenmächtig, zu einer Trennung der Ehegatten kommen. Fällt der Trennungsgrund weg, so soll die eheliche Gemeinschaft wieder hergestellt werden (can. 1153 § 1-2 CIC).
Ein anderer Grund zur rechtmäßigen Trennung von Ehegatten entsteht aus einem Ehebruch. In diesem Fall hat der betrogene Partner das Recht, das eheliche Zusammenleben zu lösen, sofern er dem ehebrecherischen Partner die Vergebung verweigert. Der unschuldige Gatte soll jedoch innerhalb von 6 Monaten den Grund der Trennung der kirchlichen Autorität vortragen, die eine Versöhnung herbeizuführen versuchen soll (can. 1152 § 1-3 CIC).
Die persönliche Trennung getaufter Ehegatten kann durch ein Dekret des Diözesanbischofs angeordnet werden oder durch Urteil des Richters erfolgen (can. 1692 § 1 CIC). Für Österreich hat die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen, dass der Gerichtsvikar das Trennungsverfahren getaufter Ehegatten durchführt (ABI der ÖBK 2/1984 Nr. 28).