Die Diözese Graz-Seckau, 1218 gegründet, umfasst 388 Pfarren. Diözesanbischof ist seit 2015 Wilhelm Krautwaschl. Mehr zur Diözese
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Nach katholischer Lehre ist die Ehe ein Bund, durch welchen Mann und Frau miteinander eine umfassende Lebensgemeinschaft begründen. Sie ist auf das Wohl der Gatten und auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet.
Die Ehe zwischen Getauften wurde von Christus zur Würde eines Sakramentes erhoben (vgl. can. 1055 CIC). Die Kirche weiß sich dabei dem Wort Christi verpflichtet: "Was Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen" (Mt 19,6; Mk 10,9).
Die Ehe kommt durch den Konsens der Partner zu Stande (vgl. can. 1057 § 1 CIC). Das ist der Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen (can. 1057 § 2 CIC).
Falls eine Ehe scheitert und zivilrechtlich geschieden wird, haben die Ehepartner das Recht, die Gültigkeit ihrer Ehe in einem kirchlichen Verfahren überprüfen zu lassen oder um die Auflösung (Dispens) vom Eheband anzusuchen, wie dies in einigen Fällen möglich ist.
Dazu gibt es folgende Verfahren:
I) Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit der Ehe, wenn die Ehe aus rechtlichen Gründen nicht gültig zu Stande gekommen ist („Eheannullierung“)
II) Ansuchen um Ehedispens bei Nichtvollzug, wenn es in der Ehe zu keinem geschlechtlichen Vollzug kam.
III) Ansuchen um Ehedispens zu Gunsten des Glaubens, wenn einer der Partner ungetauft war.
Aus Sicht der Katholischen Kirche bestehen die standesamtlich geschlossene Ehe mit ihren staatlichen Rechtswirkungen und die kirchlich geschlossene Ehe völlig unabhängig nebeneinander. Dies hat zur Folge, dass eine zivilrechtliche Ehescheidung nichts an dem Fortbestand der kirchlich geschlossenen Ehe ändert. Eine neue kirchliche Eheschließung kommt somit wegen des Fortbestehens der früheren kirchlichen Ehe nicht in Betracht.
Bei einem kirchlichen Ehenichtigkeits- oder „Annullierungsverfahren“ wird vom Bischöflichen Diözesangericht geprüft, ob zum Zeitpunkt der Eheschließung überhaupt eine gültige Ehe in ihrem Vollsinn zu Stande gekommen ist. Der grundlegende Unterschied zur staatlichen Scheidung besteht darin, dass im Zivilrecht bei Willenseinigung der Parteien auf Antrag eine einvernehmliche Scheidung möglich ist. Die Eheannullierung im kirchlichen Recht ist dem Parteiwillen aber nicht zugänglich, sondern stellt rein darauf ab, ob die Ehe gültig ist oder ungültig geschlossen wurde und daher gar nicht erst zu Stande gekommen ist. Während die Ehe bei der zivilrechtlichen Scheidung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils durch einen staatlichen Akt aufgelöst ist, wird bei der kirchlichen Eheannullierung im Falle eines positiven Urteils festgestellt, dass von Anfang an keine kirchenrechtlich gültige Ehe bestanden hat.
Dabei handelt es sich um ein kirchengerichtliches Verfahren, in dem entschieden wird, ob in einem bestimmten Fall die Nichtigkeit der Ehe durch Zeugen oder Beweismittel wie Urkunden, Briefe, Fachgutachten usw. zweifelsfrei nachgewiesen ist. Das Verfahren beschäftigt sich sohin nicht mit der Frage, wen die Schuld am Scheitern der Ehe trifft, sondern lediglich ob zum Zeitpunkt der Eheschließung Gründe vorgelegen haben, die eine gültige Eheschließung aus kirchenrechtlicher Sicht verhindert haben. Der Prozess wird daher nicht gegen den anderen Partner geführt, sondern gegen die gesetzliche kirchenrechtliche Annahme, die Ehe sei gültig.
Wird tatsächlich festgestellt, dass eine kirchliche Ehe nichtig ist, so bedeutet das keinesfalls, dass in den Augen der Kirche eine möglicherweise jahrzehntelange Partnerschaft als ein „Nichts“ angesehen würde. Es wird weder etwas ausgelöscht noch ungeschehen gemacht. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass im Falle der Annullierung einer Ehe die daraus hervorgegangenen Kinder weiterhin als ehelich angesehen werden. Die Eheannullierung hat überdies nur innerkirchliche Auswirkungen, und tangiert staatliches Recht nicht.
Die antragstellende Partei hat die Verfahrenskosten zu tragen, die derzeit € 300,00 betragen; es können darüber hinaus fallweise noch zusätzliche Ausgaben entstehen, wie beispielsweise Kosten für Übersetzungen bei Verfahren mit Auslandsbezug oder für Fachgutachten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sowohl die Verfahrenskosten als auch die Sonderausgaben aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Partei gestundet, herabgesetzt oder zur Gänze erlassen werden. Einem Ehenichtigkeitsverfahren stehen somit niemals finanzielle Hindernisse entgegen.
Zuständig für die Durchführung eines kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens ist wahlweise das kirchliche Gericht der Diözese, in der der Trauungsort oder der Wohnsitz bzw. Nebenwohnsitz einer der beiden Parteien liegt. Weiters darf auch dasjenige Diözesangericht den Prozess führen, in dessen Bereich die meisten Zeugen wohnen (vgl. can. 1672 CIC).
Wer eine Feststellung der Nichtigkeit seiner Ehe anstrebt, sollte zunächst einmal in einem persönlichen Vorgespräch mit einem Mitarbeiter des Bischöflichen Diözesangerichtes abklären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ehenichtigkeitsverfahrens gegeben sind. Hierzu empfiehlt sich die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Diözesangericht, um ein solches Informationsgespräch zu vereinbaren.
In diesem Beratungsgespräch werden auch Hinweise und Anleitungen gegeben, um einen Antrag zu erstellen. Vor der Einleitung eines kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens muss nach menschlichem Ermessen eine Wiederaufnahme des ehelichen Lebens unmöglich erscheinen, was nach Abschluss des zivilen Scheidungsverfahrens angenommen wird.
Da beide Ehegatten in der Kirche Rechtsschutz genießen, wird die nichtantragstellende Partei über das angestrengte Ehenichtigkeitsverfahren informiert. Diese hat dieselben Rechte wie die antragstellende Partei, d.h. ihr sind alle verfahrenserheblichen Dokumente zuzustellen, sie wird gerichtlich gehört, kann Beweisanträge stellen und erhält Einsicht in die Prozessakten. Sollte die nichtantragstellende Partei eine Mitwirkung am Verfahren ablehnen, verhindert sie dessen Fortgang aber grundsätzlich nicht.
Es obliegt der antragstellenden Partei die Beweismittel für die Nichtigkeit der Ehe beim Bischöflichen Diözesangericht vorzubringen. Diese muss sich auch vergewissern, ob die von ihr genannten Zeugen bereit sind auszusagen und hat dem Diözesangericht deren Anschrift mitzuteilen. Im Interesse der Wahrheitsfindung kann das Gericht von Amts wegen zusätzliche Beweise erheben.
Beim kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren gibt es keine mündliche Verhandlung, zu der die Parteien und Zeugen gemeinsam erscheinen. Die Parteien und die von ihnen genannten Zeugen werden jeweils einzeln befragt. Die protokollierten Aussagen bilden die Grundlage für die Entscheidung des aus drei Diözesanrichtern bestehenden Kollegialgerichtes.
Das kirchliche Recht sieht für die Dauer des Verfahrens eine Richtzeit von einem Jahr vor (vgl. can. 1453 CIC); besondere Umstände können die Verfahrensdauer aber auch verlängern.
Das Verfahren endet mit Urteil, welches nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 15 Tagen ab Bekanntmachung des Urteils rechtskräftig wird.
Nachdem das Urteil, das die Nichtigkeit einer Ehe festgestellt hat, rechtskräftig geworden ist - sprich nach Ablauf der Berufungsfrist von 15 Tagen ab Bekanntmachung des Urteils - haben die Parteien, deren Ehe für ungültig erklärt worden ist, das Recht zu einer kirchlichen Eheschließung.