Die Diözese Graz-Seckau, 1218 gegründet, umfasst 388 Pfarren. Diözesanbischof ist seit 2015 Wilhelm Krautwaschl. Mehr zur Diözese
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1. Der Benützer/Die Benützerin ist angehalten, bei erstmaliger Vorsprache seine/ihre Identität nachzuweisen und die Bestimmungen der Archivordnung durch Unterschrift am Anmeldebogen als verbindlich anzuerkennen.
2. Der Benützer/Die Benützerin hat die Forschungsziele genau bekanntzugeben, der Archivar/die Archivarin kann nur beraten. Die Bearbeitung der Archivalien hat der Benützer/die Benützerin selbst zu leisten. Die notwendigen Vorkenntnisse (Schrift, Sprache) werden vorausgesetzt.
3. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Bestände ist ausnahmslos im Lesesaal unter Aufsicht gegeben. Ein Betreten der Archivdepots ist nicht gestattet.
4. Es werden nur geordnete und nicht schadhafte Archivalienbestände vorgelegt, die nicht unter die Archivsperre (= 50 Jahre nach Aktenschluss bzw. bei Personalia 50 Jahre nach dem Tod) oder unter sonstige Schutzbestimmungen fallen.
5. Der Benützer/Die Benützerin verpflichtet sich, die vorgelegten Archivalien mit größter Schonung zu behandeln, in der vorhandenen Ordnung zu belassen und bei Rückgabe wieder ordnungsgemäß in die beschrifteten Schachteln bzw. Mappen einzureihen. Es ist untersagt, Vermerke etc. anzubringen, Archivalien als Schreibunterlage zu benützen und geöffnete Archivalien oder Bücher aufeinanderzulegen.
6. Die Anfertigung von Reproduktionen ist nur mit Genehmigung in beschränktem Ausmaß möglich, sofern der Erhaltungszustand der Archivalien dies zulässt. Fotokopien von Urkunden und Akten mit Siegelabdrücken sowie aus gebundenen Handschriften sind ausnahmslos verboten, dies gilt auch für Archivalien, die nur mit Sondergenehmigung benützt werden dürfen. Der Einsatz von elektronischen Datenerfassungsgeräten und Digitalkameras (ohne Blitzlicht) ist nach Vereinbarung in beschränktem Umfang möglich.
7. Beim Verlassen des Arbeitsraumes hat der Benützer/die Benützerin die Unterbrechung bzw. die Beendigung der Arbeit bekanntzugeben.
8. Bei Veröffentlichungen ist jeder Benützer/jede Benützerin verpflichtet, die aus den Beständen des Archivs verwendeten Archivalien zu zitieren. Editionen sind genehmigungspflichtig. Bei Veröffentlichung oder Vervielfältigung von Forschungsergebnissen, die ganz oder teilweise aus Beständen des Archivs gewonnen werden, ist dem Diözesanarchiv unaufgefordert und kostenlos ein Belegexemplar zu übermitteln. Dies gilt auch für ungedruckte Hochschul- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen.
9. Mit der Unterschrift am Anmeldebogen erklärt der Benützer/die Benützerin, die einschlägigen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, Datenschutzgesetzes und Urheberrechtes zu kennen, und verpflichtet sich ausdrücklich, bei der Publikation von Forschungsergebnissen, die auf den zur Einsicht vorgelegten Archivalien basieren, diese zu beachten und keine geschützten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen hat der Benützer/die Benützerin selbst zu vertreten.
10. Verstöße gegen die Benützungsordnung können die sofortige Ausschließung von der weiteren Benützung zur Folge haben.